Satzung
Baugenossenschaft Schopfheim eG
Ausgabe 2010

Inhaltsverzeichnis

I. Firma und Sitz der Genossenschaft
§ 1 Firma und Sitz

II. Zweck und Gegenstand der Genossenschaft
§ 2 Zweck und Gegenstand der Genossenschaft

III. Mitgliedschaft
§ 3 Mitglieder
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 5 Eintrittsgeld
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 7 Kündigung der Mitgliedschaft
§ 8 Übertragung des Geschäftsguthabens
§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft im Todesfall
§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft durch Auflösen oder Erlöschen einer
juristischen Person oder Personengesellschaft
§ 11 Ausschließung eines Mitgliedes
§ 12 Auseinandersetzung

IV. Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 13 Rechte der Mitglieder
§ 14 Wohnliche Versorgung der Mitglieder
§ 15 Überlassung von Wohnungen
§ 16 Pflichten der Mitglieder

V. Geschäftsanteile, Geschäftsguthaben und Haftsumme
§ 17 Geschäftsanteile und Geschäftsguthaben
§ 18 Kündigung weiterer Anteile
§ 19 Nachschusspflicht

VI. Organe der Genossenschaft
§ 20 Organe
§ 21 Vorstand
§ 22 Leitung und Vertretung der Genossenschaft
§ 23 Aufgaben und Pflichten des Vorstandes
§ 24 Aufsichtsrat
§ 25 Aufgaben und Pflichten des Aufsichtsrates
§ 26 Sorgfaltspflicht des Aufsichtsrates
§ 27 Sitzungen des Aufsichtsrates
§ 28 Gegenstände der gemeinsamen Beratung von Vorstand und
Aufsichtsrat
§ 29 Gemeinsame Sitzung von Vorstand und Aufsichtsrat
§ 30 Rechtsgeschäfte mit Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern
§ 31 Stimmrecht in der Mitgliederversammlung
§ 32 Mitgliederversammlung
§ 33 Einberufung der Mitgliederversammlung
§ 34 Leitung der Mitgliederversammlung und Beschlussfassung
§ 35 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
§ 36 Mehrheitserfordernisse
§ 37 Auskunftsrecht

VII. Rechnungslegung
§ 38 Geschäftsjahr und Aufstellung des Jahresabschlusses
§ 39 Vorbereitung der Beschlussfassung über den Jahresabschluss und
Gewinnverwendung

VIII. Rücklagen, Gewinnverteilung und Verlustdeckung
§ 40 Rücklagen
§ 41 Gewinnverwendung
§ 42 Verlustdeckung

IX. Bekanntmachungen
§ 43 Bekanntmachungen

X. Prüfung der Genossenschaft, Prüfungsverband
§ 44 Prüfung

XI. Auflösung und Abwicklung
§ 45 Auflösung und Abwicklung


Satzung der Baugenossenschaft Schopfheim eG

I. Firma und Sitz der Genossenschaft

§ 1 Firma und Sitz
(1) Die Genossenschaft führt die Firma Baugenossenschaft Schopfheim eG.
(2) Sie hat ihren Sitz in Schopfheim.

II. Zweck und Gegenstand der Genossenschaft

§ 2 Zweck und Gegenstand der Genossenschaft
(1) Zweck der Genossenschaft ist die Förderung ihrer Mitglieder vorrangig durch eine gute, sichere und
sozial verantwortbare Wohnungsversorgung.
(2) Die Genossenschaft kann Bauten in allen rechts- und Nutzungsformen bewirtschaften, errichten,
erwerben, vermitteln, veräußern und betreuen; sie kann alle im Bereich der Wohnungs- und
Immobilienwirtschaft, des Städtebaus und der Infrastruktur anfallenden Aufgaben übernehmen. Hierzu
gehören Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden und Räume für Gewerbebetriebe,
soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen und Dienstleistungen.
(3) Beteiligungen sind zulässig.
(4) Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist zugelassen; Vorstand und Aufsichtsrat
beschließen gemäß § 28 die Voraussetzungen.

III. Mitgliedschaft

§ 3 Mitglieder
(1) Mitglieder können werden
a. natürliche Personen,
b. Personenhandelsgesellschaften sowie juristische Personen des privaten und öffentlichen
Rechts der.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es einer vom Bewerber zu unterzeichnenden unbedingten Beitrittserklärung
und der Zulassung durch die Genossenschaft. Über die Zulassung beschließt der Vorstand. Dem
Bewerber ist vor Abgabe seiner Beitrittserklärung die Satzung in der jeweils gültigen Fassung zur Verfügung zu
stellen.

§ 5 Eintrittsgeld
(1) Bei der Aufnahme ist ein Eintrittsgeld zu zahlen. Über die Höhe des Eintrittsgeldes bis zum
Höchstbetrag eines Geschäftsanteils beschließen Vorstand und Aufsichtsrat nach gemeinsamer
Beratung gemäß § 28 der Satzung.
(2) Das Eintrittsgeld kann dem Ehegatten bzw. dem eingetragenen Lebenspartner, den minderjährigen
Kindern eines Mitgliedes, dem die Mitgliedschaft fortsetzenden Erben erlassen werden. Hierüber
entscheidet der Vorstand.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch
(1) Kündigung,
(2) Tod,
(3) Übertragung des Geschäftsguthabens,
(4) Auflösung oder Erlöschen einer juristischen Person oder einer Personenhandelsgesellschaft,
(5) Ausschluss.

§ 7 Kündigung der Mitgliedschaft
(1) Das Mitglied hat das Recht, durch Kündigung seinen Austritt aus der Genossenschaft zu erklären.
(2) Die Kündigung findet nur zum Schluss eines Geschäftsjahres statt. Sie muss mindestens
6 Monate vorher schriftlich erfolgen.
(3) Das Mitglied hat ein auf einen Monat befristetes außerordentliches Kündigungsrecht nach Maßgabe des
§ 67a GenG, insbesondere wenn die Mitgliederversammlung
a. eine wesentliche Änderung des Gegenstandes der Genossenschaft,
b. eine Erhöhung des Geschäftsanteils,
c. die Einführung oder Erweiterung einer Pflichtbeteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen,
d. die Einführung oder Erweiterung der Verpflichtung der Mitglieder zur Leistung von
Nachschüssen,
e. eine längere Kündigungsfrist als zwei Jahre,
f. die Einführung oder Erweiterung der Verpflichtung zur Inanspruchnahme von Einrichtungen
oder von anderen Leistungen der Genossenschaft oder zur Erbringung von Sach- oder
Dienstleistungen beschließt.
(4) Das Mitglied scheidet aus der Genossenschaft zu dem Jahresschluss aus, zu dem die Kündigung
fristgerecht erfolgt ist.

§ 8 Übertragung des Geschäftsguthabens
(1) Ein Mitglied kann mit Zustimmung des Vorstandes jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, sein
Geschäftsguthaben durch schriftliche Vereinbarung auf einen anderen übertragen und hierdurch aus
der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung ausscheiden, sofern der Erwerber bereits Mitglied ist
oder Mitglied wird.
(2) Ein Mitglied kann sein Geschäftsguthaben, ohne aus der Genossenschaft auszuscheiden teilweise
übertragen und hierdurch die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern, soweit es nicht nach der
Satzung oder einer Vereinbarung mit der Genossenschaft zur Beteiligung mit mehreren
Geschäftsanteilen verpflichtet ist oder die Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen Voraussetzung
für eine vom Mitglied in Anspruch genommene Leistung der Genossenschaft ist. Die Voraussetzungen
des Abs. 1 gelten entsprechend.
(3) Ist der Erwerber nicht Mitglied der Genossenschaft, so muss er die Mitgliedschaft erwerben. Ist der
Erwerber bereits Mitglied, so ist das Geschäftsguthaben des ausgeschiedenen oder übertragenden
Mitgliedes seinem Geschäftsguthaben zuzuschreiben. Wird durch die Zuschreibung der Betrag der
bisher übernommenen Geschäftsanteile überschritten, so hat der Erwerber entsprechend der Höhe des
neuen Geschäftsguthabens einen oder mehrere Anteile zu übernehmen. § 17 Abs. 6 ist zu beachten.

§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft im Todesfall
Stirbt ein Mitglied, so geht die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall
eingetreten ist, auf die Erben über. Sie endet mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall
eingetreten ist. Mehrere Erben können ein Stimmrecht in dieser Zeit nur durch einen gemeinschaftlichen
Vertreter ausüben.

§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft durch Auflösung oder Erlöschen einer juristischen Person oder
Personenhandelsgesellschaft
Wird eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die
Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam
geworden ist. Führt die Auflösung oder das Erlöschen zu einer Gesamtrechtsnachfolge, so setzt der
Gesamtrechtsnachfolger die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres fort.

§ 11 Ausschließung eines Mitgliedes
(1) Ein Mitglied kann zum Schluss des Geschäftsjahres aus der Genossenschaft ausgeschlossen werden,
a. wenn es durch ein genossenschaftswidriges Verhalten schuldhaft oder unzumutbar das
Ansehen oder die wirtschaftlichen Belange der Genossenschaft oder ihrer Mitglieder schädigt
oder zu schädigen versucht,
b. wenn es trotz schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses den satzungsmäßigen
oder sonstigen der Genossenschaft gegenüber bestehenden Verpflichtungen nicht
nachkommt. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung
der Genossenschaft besteht,
c. wenn über sein Vermögen ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt worden
ist,
d. wenn es unbekannt verzogen oder sein Aufenthalt länger als 24 Monate unbekannt ist,
(2) Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Dem auszuschließenden Mitglied ist vorher die
Möglichkeit zu geben, sich zu dem Ausschluss zu äußern.
(3) Der Ausschließungsbeschluss ist dem ausgeschlossenen Mitglied unverzüglich vom Vorstand durch
eingeschriebenen Brief (z. B. Einwurfeinschreiben) mitzuteilen. Von dem Zeitpunkt der Absendung
desselben kann das ausgeschlossene Mitglied nicht mehr an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
(4) Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb eines Monats nach Zugang des
Ausschließungsbeschlusses durch einen an den Vorstand gerichteten eingeschriebenen Brief (z. B.
Einwurfeinschreiben) gegen den Ausschluss Berufung einlegen. Über die Berufung entscheidet der
Aufsichtsrat.
(5) In dem Verfahren vor dem Aufsichtsrat müssen die Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme
erhalten. Der Aufsichtsrat entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Beschluss Ist
den Beteiligten durch eingeschriebenen Brief (z. B. Einwurfeinschreiben) mitzuteilen.
(6) Ein Mitglied des Vorstandes oder des Aufsichtsrates kann erst ausgeschlossen werden, wenn die
Mitgliederversammlung den Widerruf der Bestellung oder die Abberufung (§ 35 Abs. 1 Buchstabe h)
beschlossen hat.

§ 12 Auseinandersetzung
(1) Mit dem Ausgeschiedenen hat sich die Genossenschaft auseinanderzusetzen. Maßgebend ist die Bilanz,
die für das Geschäftsjahr, zu dessen Ende das Mitglied ausgeschieden ist, festgestellt worden ist.
(§ 35Abs. 1 Buchst b).
(2) Der Ausgeschiedene kann lediglich sein Auseinandersetzungsguthaben, nicht auch einen Anteil an den
Rücklagen und dem sonstigen Vermögen der Genossenschaft verlangen. Das Auseinandersetzungsguthaben
wird berechnet nach dem Geschäftsguthaben des Mitgliedes (§ 17 Abs. 7).
Die Genossenschaft ist berechtigt, bei der Auseinandersetzung die ihr gegen das ausgeschiedene
Mitglied zustehende fällige Forderung gegen das Auseinandersetzungsguthaben aufzurechnen. Der
Genossenschaft gegenüber haftet das Auseinandersetzungsguthaben des Mitgliedes für einen etwaigen
Ausfall.
(3) Die Abtretung und die Verpfändung des Auseinandersetzungsguthabens an Dritte sind unzulässig und
der Genossenschaft gegenüber unwirksam. Eine Aufrechnung des Auseinandersetzungsguthabens
durch das Mitglied gegen seine Verbindlichkeiten gegenüber der Genossenschaft ist nicht gestattet. Der
Vorstand kann Ausnahmen zulassen.
(4) Das Auseinandersetzungsguthaben ist dem Ausgeschiedenen binnen sechs Monaten seit dem Ende des
Geschäftsjahres, zu dem das Ausscheiden erfolgt ist, auszuzahlen, nicht jedoch vor Feststellung der
Bilanz. Der Anspruch auf Auszahlung verjährt in drei Jahren.

IV. Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 13 Rechte der Mitglieder
(1) Die Mitglieder üben ihre Rechte in Angelegenheiten der Genossenschaft durch Beschlussfassung in der
Mitgliederversammlung aus.
(2) Aus den Aufgaben der Genossenschaft ergibt sich insbesondere das Recht jedes Mitgliedes auf
Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Einrichtungen der Genossenschaft nach den dafür
getroffenen Bestimmungen sowie das Recht auf Teilnahme an sonstigen Vorteilen, die die
Genossenschaft ihren Mitgliedern gewährt, nach Maßgabe der folgenden Satzungsbestimmungen und
der gemäß § 28 aufgestellten Grundsätze.
(3) Das Mitglied ist aufgrund der Mitgliedschaft vor allem berechtigt,
a. weitere Geschäftsanteile zu übernehmen (§ 17),
b. das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung auszuüben (§ 31),
c. in einer vom zehnten Teil der Mitglieder in Textform abgegebenen Eingabe die
Einberufung einer Mitgliederversammlung der die Ankündigung von Gegenständen zur
Beschlussfassung in einer bereits einberufenen Mitgliederversammlung, soweit diese zur
Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehören, zu fordern (§ 33 Abs. 3),
d. die Ernennung oder Abberufung von Liquidatoren in einer vom zehnten Teil der
Mitglieder unterschriebenen Eingabe beim Gericht zu beantragen,
e. Auskunft in der Mitgliederversammlung zu verlangen (§ 37),
f. am Bilanzgewinn der Genossenschaft teilzunehmen (§ 41),
g. das Geschäftsguthaben durch schriftliche Vereinbarung ganz oder teilweise auf einen anderen
zu übertragen (§ 8),
h. den Austritt aus der Genossenschaft zu erklären (§ 7),
i. weitere Geschäftsanteile nach Maßgabe von § 18 zu kündigen,
j. die Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens gemäß § 12 zu fordern,
k. Einsicht in die Niederschrift über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu nehmen sowie
auf seine Kosten eine Abschrift des in der Geschäftsstelle ausgelegten Jahresabschlusses, und
der Bemerkungen des Aufsichtsrates zu fordern,
l. die Mitgliederliste einzusehen,
m. das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichts einzusehen.

§ 14 Wohnliche Versorgung der Mitglieder
(1) Die Nutzung einer Genossenschaftswohnung steht in ersten Linie Mitgliedern der Genossenschaft zu.
(2) Ein Anspruch des einzelnen Mitglieds, kann aus dieser Bestimmung nicht abgeleitet werden.

§ 15 Überlassung von Wohnungen
(1) Die Überlassung einer Genossenschaftswohnung begründet grundsätzlich ein dauerndes Nutzungsrecht
des Mitgliedes.
(2) Das Nutzungsverhältnis an einer Genossenschaftswohnung kann während des Bestehens der
Mitgliedschaft nur unter den im Nutzungsvertrag festgesetzten Bedingungen aufgehoben werden.

§ 16 Pflichten der Mitglieder
(1) Aus der Mitgliedschaft ergibt sich die Verpflichtung, zur Aufbringung der von der Genossenschaft zur
Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Eigenmittel beizutragen durch:
a) Übernahme von Geschäftsanteilen nach Maßgabe des § 17 und fristgemäße Zahlungen hierauf,
b) Teilnahme am Verlust (§ 42),
c) weitere Zahlungen gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung nach Auflösung der
Genossenschaft bei Mitgliedern, die ihren Geschäftsanteil noch nicht voll eingezahlt haben
(§ 87a GenG).
(2) Das Mitglied ist verpflichtet für die Errichtung und Erhaltung des genossenschaftlichen Eigentums
Gemeinschaftshilfe nach Maßgabe von Richtlinien zu leisten, die die Mitgliederversammlung beschließt.
(3) Das Mitglied hat bei der Erfüllung von Pflichten und der Wahrnehmung von Rechten auch aus
abgeschlossenen Verträgen die Belange der Gesamtheit der Mitglieder im Rahmen der
genossenschaftlichen Treuepflicht angemessen zu berücksichtigen.

V. Geschäftsanteile, Geschäftsguthaben und Haftsumme

§ 17 Geschäftsanteile und Geschäftsguthaben
(1) Der Geschäftsanteil beträgt 300,00 Euro.
(2) Für den Erwerb der Mitgliedschaft ist jedes Mitglied verpflichtet, einen Geschäftsanteil zu übernehmen.
Jedes Mitglied, dem eine Wohnung überlassen wird oder überlassen worden ist, hat einen weiteren
Geschäftsanteil zu übernehmen. Diese Geschäftsanteile sind dadurch Pflichtanteile. Soweit das Mitglied
bereits weitere Anteile gemäß Abs. 4 gezeichnet hat werden diese auf die Pflichtanteile angerechnet.
(3) Jeder Pflichtanteil ist sofort einzuzahlen. Der Vorstand kann Ratenzahlungen zulassen.
In diesem Falle sind sofort auf den Pflichtanteil EUR 100,- und der Restbetrag in 4 Raten zu bezahlen.
Die vorzeitige Volleinzahlung der Pflichtanteile ist zugelassen.
(4) Über die Geschäftsanteile gemäß Abs. 2 hinaus können die Mitglieder weitere Anteile übernehmen,
wenn die vorhergehenden Anteile bis auf den zuletzt übernommenen voll eingezahlt sind und der
Vorstand die Übernahme zugelassen hat. Für die Einzahlung gilt Abs. 3 entsprechend.
(5) Solange ein Geschäftsanteil nicht voll eingezahlt ist, wird die Dividende dem Geschäftsguthaben
zugeschrieben. Im Übrigen gilt § 41 Abs. 4 der Satzung.
(6) Die Höchstzahl der Anteile, mit denen sich ein Mitglied beteiligen kann, ist 20.
(7) Die Einzahlungen auf den/die Geschäftsanteil(e), vermehrt um zugeschriebene Gewinnanteile,
vermindert um abgeschriebene Verlustanteile, bilden das Geschäftsguthaben des Mitgliedes.
(8) Die Abtretung oder Verpfändung des Geschäftsguthabens an Dritte ist unzulässig und der
Genossenschaft gegenüber unwirksam. Eine Aufrechnung des Geschäftsguthabens durch das Mitglied
gegen seine Verbindlichkeiten gegenüber der Genossenschaft ist nicht gestattet. Für das
Auseinandersetzungsguthaben gilt § 12 der Satzung.

§ 18 Kündigung weiterer Anteile
(1) Das Mitglied kann die Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile
i. S. von § 17 Abs. 4 zum Schluss eines Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung kündigen, soweit
es nicht nach einer Vereinbarung mit der Genossenschaft zur Beteiligung mit mehreren
Geschäftsanteilen verpflichtet ist oder die Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen Voraussetzung
für eine von dem Mitglied in Anspruch genommene Leistung der Genossenschaft ist. Die
Kündigung findet nur zum Schluss eines Geschäftsjahres statt. Sie muss mindestens 6 Monate vorher
schriftlich erfolgen.
(2) Ein Mitglied, das einzelne Geschäftsanteile gekündigt hat, kann nur den Teil seines Geschäftsguthabens
beanspruchen, der die auf die verbleibenden Geschäftsanteile geleisteten Einzahlungen,
vermehrt um zugeschriebene Gewinnanteile, vermindert um abgeschriebene Verlustanteile, übersteigt.
Für die Ermittlung des auszuzahlenden Teils des Geschäftsguthabens gilt § 12 sinngemäß. Soweit ein
verbleibender Geschäftsanteil noch nicht voll eingezahlt ist (§ 17 Abs. 3 – 5) wird der auszahlungsfähige
Teil des Geschäftsguthabens hiermit verrechnet.

§ 19 Nachschusspflicht
Die Mitglieder haben im Falle der Insolvenz der Genossenschaft keine Nachschüsse zu leisten.

VI. Organe der Genossenschaft

§ 20 Organe
Die Genossenschaft hat als Organe
den Vorstand,
den Aufsichtsrat,
die Mitgliederversammlung.

§ 21 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht mindestens aus 2 Personen. Sie müssen Mitglied der Genossenschaft und
natürliche Personen sein. Gehören juristische Personen oder Personengesellschaften der
Genossenschaft an, können die zur Vertretung befugten Personen in den Vorstand bestellt werden.
(2) Mitglieder des Vorstandes können nicht sein die Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner sowie
weitere nahe Angehörige eines Vorstands- oder Aufsichtsratsmitgliedes.
(3) Die Vorstandsmitglieder werden vom Aufsichtsrat auf die Dauer von höchstens 5 Jahren bestellt. Ihre
Wiederbestellung ist zulässig. Die Bestellung endet spätestens mit Ende des Kalenderjahres in dem das
Vorstandsmitglied das gesetzliche Renteneintrittsalter erreicht. Für zum Zeitpunkt der Satzungsänderung
amtierende Vorstandsmitglieder endet die Bestellung spätestes vier Jahre nach Ende des
Kalenderjahres, in dem das Vorstandsmitglied das gesetzliche Rentenalter erreicht hat. Die Bestellung
kann vorzeitig nur durch die Mitgliederversammlung widerrufen werden (§ 35 Abs. 1 Buchst. h).
(4) Der Aufsichtsrat kann Mitglieder des Vorstandes bis zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung
vorläufig ihres Amtes entheben. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln
aller Mitglieder des Aufsichtsrates. Die Mitgliederversammlung ist unverzüglich einzuberufen. Den
vorläufig ihres Amtes enthobenen Mitgliedern des Vorstandes ist in der Mitgliederversammlung
mündlich Gehör zu geben.
(5) Anstellungsverträge mit hauptamtlichen und nebenamtlichen Vorstandsmitgliedern sollen auf die Dauer
der Bestellung abgeschlossen werden. Der Aufsichtsratsvorsitzende unterzeichnet namens der
Genossenschaft die Anstellungsverträge mit den Vorstandsmitgliedern. Für die Kündigung des
Anstellungsverhältnisses eines Vorstandsmitgliedes unter Einhaltung der vertraglichen oder
gesetzlichen Frist sowie für den Abschluss von Aufhebungsvereinbarungen ist der Aufsichtsrat,
vertreten durch seinen Vorsitzenden, zuständig. Für die außerordentliche Kündigung des
Anstellungsvertrages aus wichtigem Grund (fristlose Kündigung) ist die Mitgliederversammlung
zuständig. Im Übrigen gilt § 25 Abs. 2 Satz 1.
(6) Bei ehrenamtlichen Vorstandsmitgliedern erlischt das Auftragsverhältnis mit dem Ablauf oder dem
Widerruf der Bestellung. Sie können eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten, über die der
Aufsichtsrat bestimmt.

§ 22 Leitung und Vertretung der Genossenschaft
(1) Der Vorstand leitet die Genossenschaft unter eigener Verantwortung. Er hat nur solche
Beschränkungen zu beachten, die Gesetz und Satzung festlegen.
(2) Die Genossenschaft wird vertreten durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem anderen
Vorstandsmitglied oder in Gemeinschaft mit einem Prokuristen.
(3) Vorstandsmitglieder zeichnen für die Genossenschaft, indem sie der Firma der Genossenschaft oder
der Benennung des Vorstandes ihre Namensunterschrift beifügen. Der Prokurist zeichnet in der Weise,
dass er der Firma seinen Namen mit einem die Prokura andeutenden Zusatz beifügt.
(4) Ist eine Willenserklärung gegenüber der Genossenschaft abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber
einem Vorstandsmitglied oder einem Prokuristen.
(5) Zur Gesamtvertretung befugte Vorstandsmitglieder können einzelne von ihnen zur Vornahme
bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen. Das gilt sinngemäß für
Vorstandsmitglieder, die in Gemeinschaft mit einem Prokuristen die Genossenschaft vertreten.
(6) Der Vorstand führt die Geschäfte der Genossenschaft aufgrund seiner Beschlüsse, die mit der Mehrheit
der abgegebenen Stimmen zu fassen sind. Er ist mit 2 seiner Mitglieder beschlussfähig. Niederschriften
über Beschlüsse sind von allen bei der Beschlussfassung beteiligten Vorstandsmitgliedern zu
unterschreiben. Die Vollständigkeit und Verfügbarkeit der Niederschriften sind sicherzustellen.
(7) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie ist von jedem Mitglied des Vorstandes zu
unterschreiben.
(8) Die Mitglieder des Vorstandes sind berechtigt an den Sitzungen des Aufsichtsrates teilzunehmen, wenn
nicht durch besonderen Beschluss des Aufsichtsrates die Teilnahme ausgeschlossen wird. In den
Sitzungen des Aufsichtsrates hat der Vorstand die erforderlichen Auskünfte über geschäftliche
Angelegenheiten zu erteilen. Bei der Beschlussfassung des Aufsichtsrates haben die Mitglieder des
Vorstandes kein Stimmrecht.

§ 23 Aufgaben und Pflichten des Vorstandes
(1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und
gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft anzuwenden. Über vertrauliche Angaben und
Geheimnisse der Genossenschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch
die Tätigkeit im Vorstand bekannt geworden sind, haben sie auch nach ihrem Ausscheiden aus dem
Amt Stillschweigen zu wahren.
(2) Der Vorstand ist insbesondere verpflichtet,
a. die Geschäfte entsprechend genossenschaftlicher Zielsetzung zu führen,
b. die für einen ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb notwendigen personellen, sachlichen und
organisatorischen Maßnahmen rechtzeitig zu planen und durchzuführen.
c. für ein ordnungsgemäßes Rechnungswesen gemäß § 38 ff. der Satzung zu sorgen,
d. über die Zulassung des Mitgliedschaftserwerbs und über die Beteiligung mit weiteren
Geschäftsanteilen zu entscheiden,
e. die Mitgliederliste nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes zu führen,
f. im Prüfungsbericht festgehaltene Mängel abzustellen und dem Prüfungsverband darüber zu
berichten.
(3) Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat zu berichten über die beabsichtigte Geschäftspolitik und andere
grundsätzliche Fragen der Unternehmensplanung (insbesondere die Finanz-, Investitions- und
Personalplanung). Der Vorstand hat den Jahresabschluss unverzüglich nach der Aufstellung dem
Aufsichtsrat vorzulegen. § 25 Abs. 3 ist zu beachten.
(4) Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der Genossenschaft zum Ersatz des daraus
entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Sie haben nachzuweisen, dass sie die
Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft angewandt
haben.
(5) Die Ersatzpflicht gegenüber der Genossenschaft tritt nicht ein, wenn die Handlung auf einem
gesetzmäßigen Beschluss der Mitgliederversammlung beruht. Die Ersatzpflicht wird dagegen nicht
dadurch ausgeschlossen, dass der Aufsichtsrat die Handlung gebilligt hat.

§ 24 Aufsichtsrat
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitgliederversammlung kann eine höhere
Zahl festsetzen. Die Mitglieder des Aufsichtsrates müssen persönlich Mitglied der Genossenschaft und
natürliche Personen sein. Gehören juristische Personen oder Personengesellschaften der
Genossenschaft an, können die zur Vertretung befugten Personen in den Aufsichtsrat gewählt werden.
Wahl bzw. Wiederwahl kann nur vor Vollendung des 67. Lebensjahres erfolgen. Für zum Zeitpunkt der
Satzungsänderung amtierende Aufsichtsratsmitglieder endet die Amtsdauer spätestens mit Vollendung
des 70. Lebensjahres.
(2) Aufsichtsratsmitglieder können nicht zugleich Vorstandsmitglieder oder dauernde Vertreter von
Vorstandsmitgliedern sein. Sie dürfen auch nicht als Mitarbeiter in einem Arbeitsverhältnis zur
Genossenschaft stehen. Mitglieder des Aufsichtsrates können nicht sein die Ehegatten und
eingetragenen Lebenspartner sowie weitere nahe Angehörige eines Vorstands- oder Aufsichtsratsmitgliedes
oder eines Mitarbeiters, der in einem Arbeitsverhältnis zur Genossenschaft steht.
(3) Ehemalige Vorstandsmitglieder können erst zwei Jahre nach Ausscheiden aus dem Amt und nach
erteilter Entlastung in den Aufsichtsrat gewählt werden.
(4) Die Aufsichtsratsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt. Ihre
Amtszeit endet mit dem Schluss der Mitgliederversammlung, die über die Entlastung für das zweite
Geschäftsjahr nach der Wahl beschließt. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem das Aufsichtsratsmitglied
gewählt wird, nicht mitgerechnet. Wiederwahl ist zulässig. Dauernd verhinderte
Aufsichtsratsmitglieder sind durch die Mitgliederversammlung abzuberufen und durch Wahl zu
ersetzen.
(5) Scheiden Mitglieder im Laufe ihrer Amtszeit aus, so besteht der Aufsichtsrat bis zur nächsten
ordentlichen Mitgliederversammlung, in der die Ersatzwahlen vorgenommen werden, nur aus den
verbleibenden Mitgliedern. Frühere Ersatzwahlen durch eine außerordentliche Mitglieder-versammlung
sind nur dann erforderlich, wenn die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder unter drei herabsinkt oder der
Aufsichtsrat nicht mehr beschlussfähig im Sinne von § 27 Abs. 4 ist. Ersatzwahlen erfolgen für den
Rest der Amtsdauer ausgeschiedener Aufsichtsratsmitglieder.
(6) Nur für einen im Voraus begrenzten Zeitraum kann der Aufsichtsrat einzelne seiner Mitglieder zu
Vertretern von verhinderten Vorstandsmitgliedern bestellen. In dieser Zeit und bis zur erteilten
Entlastung wegen ihrer Tätigkeit im Vorstand dürfen sie keine Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied
ausüben.
(7) Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, einen Schriftführer und deren
Stellvertreter. Das gilt auch, soweit sich seine Zusammensetzung durch Wahlen nicht verändert hat.
(8) Dem Aufsichtsrat steht eine angemessene Vergütung, auch in pauschalierter Form, zu. Über die Höhe
beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 25 Aufgaben und Pflichten des Aufsichtsrates
(1) Der Aufsichtsrat hat den Vorstand in seiner Geschäftsführung zu fördern und zu überwachen. Die
Rechte und Pflichten des Aufsichtsrates werden durch Gesetz und Satzung begrenzt. Hierbei hat er
insbesondere die Leitungsbefugnis des Vorstandes gemäß § 27 Abs. 1 GenG zu beachten.
(2) Der Aufsichtsrat vertritt die Genossenschaft gegenüber den Vorstandsmitgliedern gerichtlich und
außergerichtlich. Über die Führung von Prozessen gegen Vorstandsmitglieder entscheidet die
Mitgliederversammlung.
(3) Der Aufsichtsrat kann vom Vorstand jederzeit Auskünfte über die Angelegenheiten der Genossenschaft
verlangen. Ein einzelnes Aufsichtsratsmitglied kann Auskünfte nur an den gesamten Aufsichtsrat
verlangen. Jedes Aufsichtsratsmitglied hat das Recht und die Pflicht, von den Vorlagen des Vorstandes
Kenntnis zu nehmen.
(4) Jedes Mitglied des Aufsichtsrates hat den Inhalt des Prüfungsberichts zur Kenntnis zu nehmen.
(5) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss und die Vorschläge des Vorstandes für die Verwendung eines
Jahresüberschusses oder die Deckung eines Jahresfehlbetrages zu prüfen und der
Mitgliederversammlung vor Feststellung des Jahresabschlusses darüber Bericht zu erstatten.
(6) Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse bestellen, insbesondere um seine Verhandlungen
und Beschlüsse vorzubereiten oder um deren Ausführung zu überwachen.
(7) Die Mitglieder des Aufsichtsrates und seiner Ausschüsse können ihre Obliegenheiten nicht anderen
Personen übertragen. Der Aufsichtsrat kann sich zur Erfüllung seiner Überwachungspflicht der Hilfe
sachverständiger Dritter bedienen.
(8) Beschlüsse des Aufsichtsrates werden vom Vorsitzenden ausgeführt.
(9) Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 26 Sorgfaltspflichten des Aufsichtsrates
Die Mitglieder des Aufsichtsrates haben bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften
Aufsichtsratsmitgliedes einer Wohnungsgenossenschaft anzuwenden, Sie haben über alle vertraulichen Angaben
und Geheimnisse der Genossenschaft sowie der Mitglieder und von Dritten, die ihnen durch die Tätigkeit im
Aufsichtsrat bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren; dies gilt auch nach ihrem Ausscheiden aus
dem Amt. Im Übrigen gilt gemäß § 41 GenG für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder
§ 34 GenG sinngemäß.

§ 27 Sitzungen des Aufsichtsrates
(1) Der Aufsichtsrat hält nach Bedarf Sitzungen ab. Er soll einmal im Kalendervierteljahr, er muss einmal
im Kalenderhalbjahr zusammentreten. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates
einberufen und geleitet. Als Sitzungen des Aufsichtsrates gelten auch die gemeinsamen Sitzungen von
Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 29. Die Geschäftsordnung trifft die näheren Bestimmungen.
(2) Der Aufsichtsrat soll den Vorstand in der Regel zu seinen Sitzungen einladen. Der Vorstand nimmt
ohne Stimmrecht an den Sitzungen teil.
(3) Der Vorsitzende des Aufsichtsrates muss den Aufsichtsrat unverzüglich einberufen, wenn ein Drittel der
Mitglieder des Aufsichtsrates oder der Vorstand unter Angabe des Zwecks und der Gründe dies
verlangen.
(4) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner von der Mitgliederversammlung
gewählten Mitglieder bei der Beschlussfassung anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit
der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(5) Schriftliche Beschlussfassungen des Aufsichtsrates sind nur zulässig, wenn kein Mitglied diesem
Verfahren widerspricht.
(6) Über die Beschlüsse sind Niederschriften anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu
unterschreiben sind. Die Vollständigkeit und Verfügbarkeit der Niederschriften sind sicherzustellen.

§ 28 Gegenstände der gemeinsamen Beratung von Vorstand und Aufsichtsrat
Vorstand und Aufsichtsrat beschließen auf der Grundlage von Vorlagen des Vorstandes nach gemeinsamer
Beratung durch getrennte Abstimmung über
a. die Aufstellung des Neubau- und Modernisierungsprogramms,
b. die Grundsätze für die Vergabe von Genossenschaftswohnungen und für die Benutzung
von Einrichtungen der Genossenschaft,
c. die Grundsätze für die Leistung von Selbsthilfe,
d. die Grundsätze für die Veräußerung von bebauten und unbebauten Grundstücken sowie über die
Bestellung und Übertragung von Erbbaurechten und Dauerwohnrechten,
e. die Grundsätze für die Betreuung der Errichtung von Eigenheimen und Wohnungen in der Rechtsform
des Wohnungseigentums oder des Dauerwohnrechts, für die Durchführung von Sanierungs- und
Entwicklungsmaßnahmen und die Verwaltung fremder Wohnungen,
f. das Konzept für den Rückbau von Gebäuden,
g. die Grundsätze für Nichtmitgliedergeschäfte,
h. das Eintrittsgeld,
i. die Erteilung einer Prokura,
j. die Beauftragung des Prüfungsverbandes die gesetzliche Prüfung um die Prüfung des
Jahresabschlusses unter Einbeziehung der Buchführung zu erweitern,
k. die im Ergebnis des Berichts über die gesetzliche Prüfung zu treffenden Maßnahmen,
l. die Einstellung in und die Entnahme aus Ergebnisrücklagen bei der Aufstellung des Jahresabschlusses
sowie über den Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns oder zur Deckung des Verlustes
(§ 39 Abs. 2),
m. die Vorbereitung gemeinsamer Vorlagen an die Mitgliederversammlung.

§ 29 Gemeinsame Sitzung von Vorstand und Aufsichtsrat
(1) Gemeinsame Sitzungen des Vorstandes und des Aufsichtsrates sollen regelmäßig abgehalten werden.
Die Sitzungen werden in der Regel auf Vorschlag des Vorstandes vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates
einberufen. Die Sitzungen leitet der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder ein von diesem benannter
Vertreter. Auf Verlangen des Prüfungsverbandes ist eine gemeinsame Sitzung des Vorstandes und
Aufsichtsrates einzuberufen.
(2) Zur Beschlussfähigkeit der gemeinsamen Sitzungen ist erforderlich, dass jedes der Organe für sich
beschlussfähig ist. Jedes Organ beschließt getrennt. Anträge, deren Annahme nicht jedes der beiden
Organe ordnungsmäßig beschließt, gelten als abgelehnt.
(3) Über die Beschlüsse der gemeinsamen Sitzungen sind vom Schriftführer des Aufsichtsrates
Niederschriften anzufertigen, die vom Vorsitzenden, dem Schriftführer und einem Vorstandsmitglied zu
unterschreiben sind. Die Vollständigkeit und Verfügbarkeit der Niederschriften ist sicherzustellen.

§ 30 Rechtsgeschäfte mit Vorstands – und Aufsichtsratsmitglieder
(1) Geschäfte und Rechtsgeschäfte mit der Baugenossenschaft dürfen die Mitglieder des Vorstandes sowie
ihre Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner und weiteren nahen Angehörigen nur nach vorheriger
Zustimmung des Aufsichtsrates, die Mitglieder des Aufsichtsrates sowie ihre Ehegatten, eingetragenen
Lebenspartner und weiteren nahen Angehörigen nur nach vorheriger Zustimmung des Vorstandes und
des Aufsichtsrates abschließen. Dies gilt auch für einseitige Rechtsgeschäfte sowie für die Änderung
und Beendigung von Verträgen. Die Betroffenen haben bei der Beschlussfassung kein Stimmrecht. Der
Zustimmung des Aufsichtsrates bedarf weiterhin die gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit im selben
Geschäftsbereich wie dem der Genossenschaft.
(2) Abs.1 gilt auch für Rechtsgeschäfte zwischen der Genossenschaft und juristischen Personen oder
Personengesellschaften, an denen ein Organmitglied oder seine in Abs. 1 genannten Angehörigen
beteiligt sind oder auf die sie maßgeblichen Einfluss haben.
(3) Rechtsgeschäftliche Erklärungen und Verträge im Sinne von Abs. 1 sind namens der Genossenschaft
vom Vorstand und vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates bzw. seinem Stellvertreter zu unterzeichnen.
Die Betroffenen sind von der Mitunterzeichnung ausgeschlossen.

§ 31 Stimmrecht in der Mitgliederversammlung
(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Das Mitglied soll sein Stimmrecht
persönlich ausüben.
(2) Das Stimmrecht geschäftsunfähiger oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkter natürlicher Personen
sowie das Stimmrecht von juristischen Personen wird durch ihre gesetzlichen Vertreter, das
Stimmrecht von Personenhandelsgesellschaften durch zur Vertretung ermächtigte Gesellschafter
ausgeübt.
(3) Das Mitglied oder sein gesetzlicher Vertreter können schriftlich Stimmvollmacht erteilen. Ein
Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. Bevollmächtigte können nur Mitglieder
der Genossenschaft oder Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Eltern und volljährige Kinder des
Mitgliedes sein. Die Bevollmächtigung von Personen, an die die Mitteilung über den Ausschluss
abgesandt ist (§ 11 Abs. 3), sowie von Personen, die sich geschäftsmäßig zur Ausübung des
Stimmrechts erbieten, ist ausgeschlossen.
(4) Niemand kann für sich oder einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst
wird, ob er oder das vertretene Mitglied zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist,
oder ob die Genossenschaft gegen ihn oder das vertretene Mitglied einen Anspruch geltend machen
soll.

§ 32 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung hat in den ersten sechs Monaten stattzufinden.
(2) Der Vorstand hat der ordentlichen Mitgliederversammlung den Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und
Verlustrechnung und den Anhang) nebst den Bemerkungen des Aufsichtsrates vorzulegen.
Der Aufsichtsrat hat der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit zu berichten.
(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind, abgesehen von den im Genossenschaftsgesetz oder
in dieser Satzung ausdrücklich bestimmten Fällen einzuberufen, wenn es im Interesse der
Genossenschaft erforderlich ist. Dies ist besonders dann anzunehmen, wenn der Prüfungsverband die
Einberufung zur Besprechung des Prüfungsergebnisses oder zur Erörterung der Lage der
Genossenschaft für notwendig hält.

§ 33 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird in der Regel vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates einberufen. Das
gesetzliche Recht des Vorstandes auf Einberufung der Mitgliederversammlung wird dadurch nicht
berührt.
(2) Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt unter Angabe der Gegenstände der Tagesordnung
durch eine den Mitgliedern zugegangene schriftliche Mitteilung oder durch einmalige Bekanntmachung
in der Badischen Zeitung (Ortsausgabe) und dem Markgräfler Tagblatt (Ortsausgabe). Die Einladung
ergeht vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates oder vom Vorstand, falls dieser die Mitgliederversammlung
einberuft. Zwischen dem Tag der Mitgliederversammlung und dem Tag des Zugangs der schriftlichen
Mitteilung oder dem Datum des die Bekanntmachung enthaltenden Blattes muss ein Zeitraum von
mindestens zwei Wochen liegen.
(3) Die Mitgliederversammlung muss unverzüglich einberufen werden, wenn der zehnte Teil der Mitglieder
dies in einer in Textform abgegebenen Eingabe unter Anführung des Zwecks und der Gründe verlangt.
Fordert der zehnte Teil der Mitglieder in gleicher Weise die Beschlussfassung über bestimmte, zur
Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehörende Gegenstände, so müssen diese auf die
Tagesordnung gesetzt werden.
(4) Beschlüsse können nur über Gegenstände der Tagesordnung gefasst werden. Nachträglich können
Anträge auf Beschlussfassung, soweit sie zur Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehören,
aufgenommen werden.
(5) Gegenstände der Tagesordnung müssen rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung durch eine den
Mitgliedern zugegangene schriftliche Mitteilung oder durch einmalige Bekanntmachung in dem in § 43
Abs. 2 vorgesehenen Blatt angekündigt werden. Zwischen dem Tag der Mitgliederversammlung und
dem Tag des Zugangs der schriftlichen Mitteilung oder Datum des die Bekanntmachung enthaltenden
Blattes muss ein Zeitraum von mindestens einer Woche liegen. Dasselbe gilt für Anträge des
Vorstandes oder des Aufsichtsrates. Anträge zur Leitung der Versammlung sowie der in der Mitgliederversammlung
gestellte Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung
brauchen nicht angekündigt zu werden. Über nicht oder nicht fristgerecht angekündigte Gegenstände
können Beschlüsse nur gefasst werden, wenn alle Mitglieder anwesend sind.

§ 34 Leitung der Mitgliederversammlung und Beschlussfassung
(1) Die Leitung der Mitgliederversammlung hat der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder bei seiner
Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Sind beide verhindert. So hat ein Mitglied des
Vorstandes die Versammlung zu leiten. Der Versammlungsleiter ernennt einen Schriftführer sowie die
Stimmenzähler.
(2) Abstimmungen erfolgen nach Ermessen des Versammlungsleiters durch Handheben oder Aufstehen.
Auf Antrag kann die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschließen, geheim durch
Stimmzettel abzustimmen.
(3) Bei der Feststellung des Stimmverhältnisses werden nur die abgegebenen Stimmen gezählt.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein
Antrag vorbehaltlich der besonderen Regelung bei Wahlen gemäß Abs. 4 - als abgelehnt.
(4) Wahlen zum Aufsichtsrat erfolgen aufgrund von Einzelwahlvorschlägen. Listenvorschläge sind
unzulässig. Erfolgt die Wahl mit Stimmzettel, so bezeichnet der Wahlberechtigte auf seinem
Stimmzettel die Bewerber, die er wählen will. Dabei darf für jeden Bewerber nur eine Stimme
abgegeben werden. Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Aufsichtsratsmitglieder zu wählen
sind. Erfolgt die Wahl ohne Stimmzettel, so ist über die zu wählenden Personen einzeln abzustimmen.
Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erhalten die
Bewerber im 1. Wahlgang nicht mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen, so sind im 2. Wahlgang
die Bewerber gewählt, die die meisten Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit entscheidet das durch
den Versammlungsleiter zu ziehende Los. Der Gewählte hat unverzüglich zu erklären, ob er die Wahl
annimmt.
(5) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie soll den Ort und
den Tag der Versammlung, den Namen des Versammlungsleiters sowie Art und Ergebnis der
Abstimmung und die Feststellung des Versammlungsleiters über die Beschlussfassung enthalten. Bei
Wahlen sind die Namen der vorgeschlagenen Personen und die Zahl der auf sie entfallenden Stimmen
anzugeben. Eine Aufbewahrung der Stimmzettel ist nicht erforderlich. Die Niederschrift ist vom
Versammlungsleiter und den anwesenden Mitgliedern des Vorstandes zu unterschreiben. Die Belege
über die Einberufung sind als Anlagen beizufügen. Wird eine Satzungsänderung beschlossen, die die
Erhöhung des Geschäftsanteils, die Einführung oder Erweiterung der Pflichtbeteiligung mit weiteren
Anteilen, die Einführung oder Erweiterung der Nachschusspflicht, die Verlängerung der Kündigungsfrist
über zwei Jahre hinaus, ferner die Fälle des § 16 Abs. 3 GenG oder eine wesentliche Änderung des
Gegenstandes des Unternehmens betrifft oder wird die Fortsetzung der Genossenschaft nach § 117
GenG beschlossen, so ist der Niederschrift ein Verzeichnis der erschienenen oder vertretenen
Mitglieder mit Vermerk der Stimmenzahl beizufügen. Jedem Mitglied ist die Einsicht in die Niederschrift
zu gestatten. Die Niederschrift ist von der Genossenschaft aufzubewahren.

§ 35 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung beschließt über die im Genossenschaftsgesetz und in dieser Satzung
bezeichneten Angelegenheiten, insbesondere über
a. Änderung der Satzung,
b. Feststellung des Jahresabschlusses (Bilanz und Gewinn-und Verlustrechnung, Anhang),
c. die Verwendung des Bilanzgewinnes,
d. die Deckung des Bilanzverlustes,
e. die Verwendung der gesetzlichen Rücklage zum Zwecke der Verlustdeckung,
f. Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates,
g. Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrates sowie Festsetzung einer Vergütung,
h. Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstandes und des Aufsichtsrates,
i. fristlose Kündigung des Anstellungsvertrages von Vorstandsmitgliedern,
j. Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft,
k. die Führung von Prozessen gegen im Amt befindliche und ausgeschiedene Vorstandsund
Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer OrgansteIlung,
l. Festsetzung der Beschränkungen bei der Kreditgewährung gemäß § 49 GenG,
m. die Umwandlung der Genossenschaft durch Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel,
n. die Auflösung der Genossenschaft.
(2) Die Mitgliederversammlung berät über
a. den Bericht des Aufsichtsrates,
b. den Bericht über die gesetzliche Prüfung gemäß § 59 GenG; gegebenenfalls beschließt die
Mitgliederversammlung über den Umfang der Bekanntgabe des Prüfungsberichtes.

§ 36 Mehrheitserfordernisse
(1) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen
gefasst, soweit nicht durch Gesetz oder Satzung eine größere Mehrheit oder weitere Erfordernisse
bestimmt sind.
(2) Beschlüsse der Mitgliederversammlung über
a) die Änderung der Satzung,
b) die Umwandlung der Genossenschaft durch Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel,
c) den Widerruf der Bestellung und die fristlose Kündigung von Vorstandsmitgliedern sowie die
Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern,
d) die Auflösung der Genossenschaft, bedürfen zu ihrer Gültigkeit einer Mehrheit von 3/4 der
abgegebenen Stimmen.
(3) Beschlüsse über die Auflösung gemäß Abs. 2d) können nur gefasst werden, wenn mindestens die
Hälfte aller Mitglieder anwesend oder vertreten ist. Trifft das nicht zu, so ist erneut unter Wahrung der
Einladungsfrist nach höchstens vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die
ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder mit einer Mehrheit von drei
Vierteln der abgegebenen Stimmen die entsprechenden Beschlüsse fassen kann. Hierauf ist in der
Einladung ausdrücklich hinzuweisen.
(4) Beschlüsse, durch die eine Verpflichtung der Mitglieder zur Inanspruchnahme von Einrichtungen oder
anderen Leistungen der Genossenschaft oder zur Leistung von Sachen oder Diensten eingeführt oder
erweitert wird, bedürfen einer Mehrheit von mindestens neun Zehnteln der abgegebenen Stimmen.

§ 37 Auskunftsrecht
(1) Jedem Mitglied ist auf Verlangen in der Mitgliederversammlung vom Vorstand oder Aufsichtsrat
Auskunft über Angelegenheiten der Genossenschaft zu geben, soweit das zur sachgemäßen
Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunft hat den Grundsätzen
einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen.
(2) Die Auskunft darf verweigert werden, soweit
a. die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der
Genossenschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen,
b. die Erteilung der Auskunft strafbar wäre oder eine gesetzliche, satzungsmäßige oder
vertragliche Geheimhaltungspflicht verletzt würde,
c. das Auskunftsverlangen die persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Dritten
betrifft,
d. es sich um arbeitsvertragliche Vereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern oder Mitarbeitern der
Genossenschaft handelt,
e. die Verlesung von Schriftstücken zu einer unzumutbaren Verlängerung der Mitgliederversammlung
führen würde.
(3) Wird einem Mitglied eine Auskunft verweigert, so kann es verlangen, dass die Frage und der Grund,
aus dem die Auskunft verweigert worden ist in die Niederschrift aufgenommen werden.

VII. Rechnungslegung

§ 38 Geschäftsjahr und Aufstellung des Jahresabschlusses
(1) Das Geschäftsjahr läuft vom 01.01. bis zum 31.12. eines Jahres.
(2) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass das Rechnungswesen und die Betriebsorganisation die
Erfüllung der Aufgaben der Genossenschaft gewährleisten.
(3) Der Vorstand hat nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresabschluss (Bilanz und Gewinnund
Verlustrechnung und einen Anhang) aufzustellen. Der Jahresabschluss muss den gesetzlichen
Vorschriften über die Bewertung sowie den gesetzlichen Vorschriften über die Gliederung der Bilanz
sowie Gewinn- und Verlustrechnung entsprechen. Die vorgeschriebenen Formblätter sind anzuwenden.
(4) Der Jahresabschluss ist mit dem Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns oder zur Deckung eines
Bilanzverlustes unverzüglich nach ihrer Aufstellung dem Aufsichtsrat zur Prüfung vorzulegen und
sodann mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates der Mitgliederversammlung zuzuleiten.

§ 39 Vorbereitung der Beschlussfassung über den Jahresabschluss und Gewinnverwendung
(1) Der durch den Aufsichtsrat geprüfte Jahresabschluss (Bilanz sowie Gewinn· und Verlustrechnung,
Anhang) des Vorstandes sowie der Bericht des Aufsichtsrates sind spätestens eine Woche vor der
Mitgliederversammlung in der Geschäftsstelle der Genossenschaft zur Einsicht der Mitglieder
auszulegen oder ihnen sonst zur Kenntnis zu bringen.
(2) Der Mitgliederversammlung ist neben dem Jahresabschluss auch der Vorschlag zur Verwendung des
Bilanzgewinns oder zur Deckung eines Bilanzverlustes zur Beschlussfassung vorzulegen.

VIII. Rücklagen, Gewinnverteilung und Verlustdeckung

§ 40 Rücklagen
(1) Es ist eine gesetzliche Rücklage zu bilden. Sie ist ausschließlich zur Deckung eines aus der Bilanz sich
ergebenden Verlustes bestimmt.
(2) Der gesetzlichen Rücklage sind mindestens 10 % des Jahresüberschusses abzüglich eines
Verlustvortrages zuzuweisen, bis die gesetzliche Rücklage 50 % des Gesamtbetrages der in der
Jahresbilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten erreicht hat. Die gesetzliche Rücklage ist bei der
Aufstellung der Bilanz zu bilden.
(3) Im Übrigen können bei der Aufstellung des Jahresabschlusses andere Ergebnisrücklagen gebildet
werden.

§ 41 Gewinnverwendung
(1) Der Bilanzgewinn kann unter die Mitglieder als Gewinnanteil verteilt werden; er kann zur Bildung von
anderen Ergebnisrücklagen verwandt werden.
(2) Der Gewinnanteil soll 4 % des Geschäftsguthabens nicht übersteigen.
(3) Die Verteilung als Gewinnanteil erfolgt nach dem Verhältnis der Geschäftsguthaben bei Beginn des
Geschäftsjahres, für das der Jahresabschluss aufgestellt ist.
(4) Solange ein Geschäftsanteil nicht voll erreicht ist wird der Gewinnanteil nicht ausgezahlt, sondern dem
Geschäftsguthaben zugeschrieben. Das gilt auch, wenn das Geschäftsguthaben zur Deckung eines
Verlustes vermindert worden ist.

§ 42 Verlustdeckung
Wird ein Bilanzverlust ausgewiesen, so hat die Mitgliederversammlung über die Verlustdeckung zu beschließen,
insbesondere darüber, in welchem Umfange der Verlust durch Verminderung der Geschäftsguthaben oder
Heranziehung der gesetzlichen Rücklage zu beseitigen ist. Werden die Geschäftsguthaben zur Verlustdeckung
herangezogen, so wird der Verlustanteil nicht nach den vorhandenen Geschäftsguthaben, sondern nach dem
Verhältnis der satzungsmäßigen Pflichtzahlungen bei Beginn des Geschäftsjahres, für das der Jahresabschluss
aufgestellt ist, berechnet, auch wenn diese noch rückständig sind.

IX. Bekanntmachungen

§ 43 Bekanntmachungen
(1) Bekanntmachungen werden unter der Firma der Genossenschaft veröffentlicht; sie sind gemäß § 22
Abs. 2 und 3 zu unterzeichnen. Bekanntmachungen des Aufsichtsrates werden unter Nennung des
Aufsichtsrates vom Vorsitzenden und bei Verhinderung von seinem Stellvertreter unterzeichnet.
(2) Bekanntmachungen, die durch Gesetz oder Satzung in einem öffentlichen Blatt zu erfolgen haben,
werden in der Badischen Zeitung (Ortsausgabe) und dem Markgräfler Tagblatt (Ortsausgabe)
veröffentlicht. Die offenlegungspflichtigen Unterlagen der Rechnungslegung werden im elektronischen
Bundesanzeiger veröffentlicht.

X. Prüfung der Genossenschaft, Prüfungsverband

§ 44 Prüfung
(1) Zwecks Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit der
Geschäftsführung sind die Einrichtungen, die Vermögenslage sowie die Geschäftsführung der
Genossenschaft einschließlich der Führung der Mitgliederliste für jedes Geschäftsjahr zu prüfen.
(2) Im Rahmen der Prüfung nach Abs. 1 ist bei Genossenschaften, die die Größenkriterien des
§ 53 Abs. 2 GenG überschreiten, der Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung und zu
prüfen.
(3) Unterschreitet die Genossenschaft die Größenkriterien des § 53 Abs. 2 GenG, kann der Vorstand den
Prüfungsverband beauftragen, die Prüfung nach Abs. 1 um die Prüfungsgegenstände des Abs. 2 zu
erweitern. Hiervon unberührt bleibt das Recht des Aufsichtsrates, die erweiterte Prüfung in Erfüllung
seiner Aufgaben nach § 38 GenG zu veranlassen.
(4) Soweit die Genossenschaft Prüfungspflichten aus der Makler- und Bauträgerverordnung treffen, ist
auch diese Prüfung durchzuführen.
(5) Die Genossenschaft ist Mitglied des
vbw Verband baden-württembergischer
Wohnungs- und Immobilienunternehmen e.V. Sitz: Stuttgart.
Sie wird von diesem Prüfungsverband geprüft.
(6) Der Vorstand der Genossenschaft ist verpflichtet, die Prüfung sorgfältig vorzubereiten. Er hat den
Prüfern alle Unterlagen und geforderten Aufklärungen zu geben, die für die Durchführung der Prüfung
benötigt werden.
(7) Der Vorstand der Genossenschaft hat dem Prüfungsverband den durch die Mitgliederversammlung
festgestellten Jahresabschluss und den unverzüglich mit den Bemerkungen des
Aufsichtsrates sowie dessen Bericht einzureichen.
(8) Über das Ergebnis der Prüfung haben Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung unverzüglich
nach Eingang des Prüfungsberichtes zu beraten. Der Prüfungsverband ist berechtigt, an der Sitzung
teilzunehmen. Die Organe der Genossenschaft sind verpflichtet, den Beanstandungen und Auflagen des
Prüfungsverbandes nachzukommen.
(9) Der Prüfungsverband ist berechtigt, an den Mitgliederversammlungen der Genossenschaft
teilzunehmen und darin jederzeit das Wort zu ergreifen. Er ist daher zu allen Mitgliederversammlungen
fristgerecht einzuladen.

XI. Auflösung und Abwicklung

§ 45 Auflösung und Abwicklung
(1) Die Genossenschaft wird aufgelöst
a. durch Beschluss der Mitgliederversammlung,
b. durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens,
c. durch Beschluss des Gerichts, wenn die Zahl der Mitglieder weniger als drei beträgt,
d. durch die übrigen im Genossenschaftsgesetz genannten Fälle.
(2) Für die Abwicklung sind die Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes maßgebend.
Diese Satzung ist durch die Mitgliederversammlung vom 15. Oktober 2010 beschlossen worden. Die Satzung
wird zum 01. Januar 2011 wirksam. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 29.11.1991 in der Fassung vom
01.12.2000 (Ausgabe 2001) außer Kraft.
Die Satzung ist in das Genossenschaftsregister beim Amtsgericht Freiburg am 25.05.2011 eingetragen worden.